OLG Hamm - 11.12.1989 (29 W 116, 117/88) - DRsp Nr. 1994/10588
OLG Hamm, vom 11.12.1989 - Aktenzeichen 29 W 116, 117/88
DRsp Nr. 1994/10588
A. Der Senat hat Bedenken, die Rechtsprechung des BGH zum Ausgleich unter Eheleuten, die in Gütertrennung leben, auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft zu übertragen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft kennzeichnet sich aber gerade durch das Fehlen jeder rechtlichen Bindung aus. Die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage als Möglichkeit der Vertragsanpassung ist jedoch unanwendbar, wenn kein Vertragsverhältnis besteht. B. Ansprüche wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolges (§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. 2 BGB) bestehen nicht. Voraussetzung eines solchen Anspruches ist, daß die Beteiligten über die Zweckbestimmung einer Leistung eine tatsächliche Willensübereinstimmung erreicht haben Als Zweck im Sinne dieser Bestimmung ist nicht schon die Erwartung anzusehen, daß das Zusammenleben erst nach Ablauf eines Zeitraumes enden werde, der die Leistung wirtschaftlich erscheinen läßt oder durch den Tod des Leistenden. Die generelle Annahme, in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft würden Leistungen erbracht, um in den Genuß von Gegenleistungen zu gelangen, wird der Lebenswirklichkeit dieser Gemeinschaften nicht gerecht.