OLG Hamm vom 15.08.1990
10 UF 286/89
Normen:
BGB § 1615f;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 78
LSK-FamR/Hannemann, § 1615f BGB LS 5
NJW-RR 1991, 520

OLG Hamm - 15.08.1990 (10 UF 286/89) - DRsp Nr. 1994/10559

OLG Hamm, vom 15.08.1990 - Aktenzeichen 10 UF 286/89

DRsp Nr. 1994/10559

Zur Unterhaltsberechnung, wenn im Mangelfall der Unterhaltspflichtige außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen, notwendigen Selbstbehaltes vollen Unterhalt für seine getrenntlebende Ehefrau und ein minderjähriges, nichteheliches Kind zu zahlen. In Fällen der vorliegenden Art, in welchen ein unterschiedlicher Selbstbehaltsatz gegenüber dem Kind einerseits und dem Ehegatten andererseits zu berücksichtigen ist, ist die Kürzungsrechnung für alle Beteiligten unter Beachtung des höchsten Selbstbehaltes vorzunehmen, wobei der Unterhalt des Kindes, das sich auf den kleinen Selbstbehalt berufen kann, aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Selbstbehaltbeträgen aufzufüllen ist. Ein in den väterlichen Haushalt aufgenommenes, nichteheliches Kind ist in die Kürzungsrechnung mit seinem Tabellenunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes einzusetzen.

Normenkette:

BGB § 1615f;

Hinweise: