OLG Hamm vom 16.01.1986
4 WF 566/85
Normen:
BGB § 1586a;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 364
LSK-FamR/Hülsmann, § 1586a BGB LS 3

OLG Hamm - 16.01.1986 (4 WF 566/85) - DRsp Nr. 1994/10715

OLG Hamm, vom 16.01.1986 - Aktenzeichen 4 WF 566/85

DRsp Nr. 1994/10715

Die vorrangige Haftung des Ehegatten der später aufgelösten Ehe (§ 1586a Abs. 2 Satz 1 BGB) bedeutet nicht, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte schon vor einem Unterhaltsrechtsstreit gegen den Ehegatten der früher aufgelösten Ehe in einem Unterhaltsprozeß gegen den Ehegatten der später aufgelösten Ehe klären muß, ob gegen diesen ein Unterhaltsanspruch besteht; vielmehr ist die Haftung des späteren Ehegatten ggf. inzidenter in dem Prozeß gegen den früheren Ehegatten zu prüfen.

Normenkette:

BGB § 1586a;

Gründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage verweigert, mit der sie nach der Scheidung ihrer zweiten Ehe von ihrem ersten Ehemann, der der Vater ihres einzigen, am 22. November 1980 während der ersten Ehe geborenen Kindes ist, verlangt.

Diese erste Ehe hat von 1979 bis zum 28. November 1982 bestanden. Am 7. Juni 1984 hat die Antragstellerin erneut geheiratet, am 25. Juli 1984 haben sich die Partner dieser Ehe angeblich getrennt, und durch Urteil von 24. April 1985 ist die zweite Ehe rechtskräftig geschieden worden (175 F 204/84 AG Dortmund).