OLG Hamm, vom 19.01.1987 - Aktenzeichen 10 WF 340/86
DRsp Nr. 1994/10692
Ausbildungsbeihilfe für ein gerade volljährig gewordenes Kind, dessen Unterhaltsbedarf sich noch nach den für Minderjährige geltenden Grundsätzen richtet, ist je zur Hälfte auf Bar- und Naturalunterhalt anzurechnen.
Zu der Streitfrage, inwieweit § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nach Eintritt der Volljährigkeit des unterhaltsbedürftigen Kindes anwendbar ist, vgl. LSK-FamR/Hannemann, § 1606BGB LS 31, 32