OLG Hamm vom 19.02.1987
1 UF 376/86
Normen:
BGB § 1587c;
Fundstellen:
FamRZ 1987, 951
LSK-FamR/Runge, § 1587c BGB LS 31

OLG Hamm - 19.02.1987 (1 UF 376/86) - DRsp Nr. 1994/10688

OLG Hamm, vom 19.02.1987 - Aktenzeichen 1 UF 376/86

DRsp Nr. 1994/10688

Eine während der Ehe bestehende Gütertrennung kann zur Anwendung der Härteregelung gem. § 1587c Nr. 1 BGB führen, wenn sie zum Ergebnis hat, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte (hier: die freiberuflich eine Sprachenschule betreibende Ehefrau) Vermögen bildet (hier: durch Erwerb zweier Häuser zum Alleineigentum, die nach Abzug der Verbindlichkeiten einen Wert von 380.000,00 DM darstellten; dem stand ein Kapitalvermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten von rund 40.000,00 DM gegenüber). Bei der Abwägung sind jedoch die vom Verpflichteten geltend gemachten Ausgleichsansprüche (für Eigenleistungen an den Häusern der Ehefrau) zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1587c;

Hinweise:

In dem entschiedenen Fall wurde der VA auf ein Drittel gekürzt.

Fundstellen
FamRZ 1987, 951
LSK-FamR/Runge, § 1587c BGB LS 31