In der Entscheidung BGH, DRsp I (167) 298 a = FamRZ 1983, 369 = NJW 1983, 2198 = Rpfleger 1983, 273 bleibt es nach Studienaufnahme auch weiterhin bei der schon zur Zeit des Schulbesuchs bestehenden Naturalunterhaltsgewährung, was dort allerdings auf einer neuerlichen, schlüssigen, gleichlautenden Unterhaltsbestimmung beruht (kein Fall der Fortdauer der ursprünglichen Unterhaltsbestimmung!).
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