OLG Hamm, vom 24.11.1989 - Aktenzeichen 5 UF 278/89
DRsp Nr. 1994/10593
A. Gegenüber dem volljährigen Kind erstreckt sich die Auskunftspflicht grundsätzlich nur auf die laufenden Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Vermögen, nicht auf den Vermögensstamm als solchen. B. Der Auskunftsanspruch ist nicht durch § 1605 Abs. 2BGB ausgeschlossen, wenn ein Kind nach Ablauf eines bis zum Eintritt der Volljährigkeit befristeten Vergleiches erneut Unterhalt fordert, nachdem es vor Vergleichsschluß erkennbar nur mit Rücksicht auf die zeitliche Befristung von einer weiteren Verfolgung des Auskunftsanspruchs Abstand genommen hatte.