Nach § 1360BGB ist kein nach der Kopfzahl der Familie errechneter und auf die einzelnen Familienmitglieder zu verteilender Unterhalt zu zahlen. Die Vorschrift hat also nicht einen Unterhaltsanspruch des den Haushalt führenden Ehegatten gegen den anderen zum Inhalt. Vielmehr besteht die Verpflichtung beider, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen zum Familienunterhalt beizutragen. Bei einer Alleinverdienerehe hat der erwerbstätige Ehegatte das Haushalts- und Wirtschaftsgeld zur Verfügung zu stellen.