OLG Karlsruhe vom 02.05.1990
18 UF 72/89
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)384b-d
FamRZ 1990, 1234

OLG Karlsruhe - 02.05.1990 (18 UF 72/89) - DRsp Nr. 1992/9148

OLG Karlsruhe, vom 02.05.1990 - Aktenzeichen 18 UF 72/89

DRsp Nr. 1992/9148

b. Grundlage für die Ermittlung des für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen maßgebenden Einkommens aus dem Betrieb einer Arztpraxis ist die steuerrechtliche Gewinnermittlung; c. als Einkommen zu berücksichtigen sind ferner Erträge aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ohne Berücksichtigung steuerrechtlich zulässiger Abschreibungen; d. von dem auf diese Weise ermittelten Einkommen sind unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten absetzbar - Abschreibungen für die Praxiseinrichtung, - Verluste, die dem Unterhaltspflichten als Mitgesellschafter der Praxisgemeinschaft (BGB -Gesellschaft) anteilig zuzurechnen sind, - angemessene Vorsorgeaufwendungen, - Beiträge zur Bausparkasse dann, wenn das künftige Darlehen einer günstigen Umschuldung dienen soll, - unvermeidbare Ausgaben für einen Steuerberater,