OLG Karlsruhe, vom 02.05.1990 - Aktenzeichen 18 UF 72/89
DRsp Nr. 1992/9148
b. Grundlage für die Ermittlung des für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen maßgebenden Einkommens aus dem Betrieb einer Arztpraxis ist die steuerrechtliche Gewinnermittlung;c. als Einkommen zu berücksichtigen sind ferner Erträge aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ohne Berücksichtigung steuerrechtlich zulässiger Abschreibungen;d. von dem auf diese Weise ermittelten Einkommen sind unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten absetzbar- Abschreibungen für die Praxiseinrichtung,- Verluste, die dem Unterhaltspflichten als Mitgesellschafter der Praxisgemeinschaft (BGB -Gesellschaft) anteilig zuzurechnen sind,- angemessene Vorsorgeaufwendungen,- Beiträge zur Bausparkasse dann, wenn das künftige Darlehen einer günstigen Umschuldung dienen soll,- unvermeidbare Ausgaben für einen Steuerberater,
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