OLG Karlsruhe vom 02.06.1989
5 Wx 1/89
Normen:
BGB § 1626 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 1322
NJW 1989, 2398

OLG Karlsruhe - 02.06.1989 (5 Wx 1/89) - DRsp Nr. 1994/11396

OLG Karlsruhe, vom 02.06.1989 - Aktenzeichen 5 Wx 1/89

DRsp Nr. 1994/11396

A. Ist die Kind-Eltern-Beziehung auf Dauer und ohne Hoffnung auf Wiederherstellung endgültig zerbrochen, so unterliegt es keinen Bedenken, den Eltern das gesamte elterliche Sorgerecht zu entziehen. B. Die Eltern sind verpflichtet, bei der Pflege und Erziehung des Kindes dessen wachsende Fähigkeit und sein wachsendes Bedürfnis zu selbständigem und verantwortungsbewußtem Handeln zu berücksichtigen. Soweit es dem Entwicklungsstand des Kindes entspricht, sollen die Eltern Fragen der elterlichen Sorge mit dem Kind besprechen und ein Einvernehmen anstreben.

Normenkette:

BGB § 1626 ;

Hinweise:

B. Ebenso: KG, FamRZ 1986, 1245, wonach bei der Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts die Eltern verpflichtet sind, die wachsende Fähigkeit und Selbständigkeit des Kindes in ihr eigenes Erziehungsverhalten einzubeziehen.

Fundstellen
FamRZ 1989, 1322
NJW 1989, 2398