OLG Karlsruhe, vom 05.02.1992 - Aktenzeichen 18 WF 57/91
DRsp Nr. 1994/11310
Steht das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam zu und begehrt ein Elternteil die Abänderung dieser Sorgerechtsregelung, so kann eine Entscheidung im Wege der vorläufigen Anordnung ergehen. Voraussetzung dafür ist, daß die vorläufige Regelung des Umgangsrechts dazu dient, die abschließende Entscheidung über das Sorgerecht vorzubereiten.