OLG Karlsruhe - 08.06.1990 (19 U 381/90) - DRsp Nr. 1994/11371
OLG Karlsruhe, vom 08.06.1990 - Aktenzeichen 19 U 381/90
DRsp Nr. 1994/11371
Eine Steuerrückerstattung steht bei Zusammenveranlagung demjenigen der Ehegatten zu, der die Steuer im Laufe des Veranlagungszeitraumes entrichtet hat; dies gilt unter Umständen auch dann, wenn eine Rückerstattung nur deshalb erfolgte, weil der andere Ehegatte Verluste aus selbständiger Tätigkeit einbrachte, die erst zur Erstattung führten.