OLG Karlsruhe, vom 13.03.1990 - Aktenzeichen 18 UF 156/89
DRsp Nr. 1994/11376
A. Der Unterhaltsgläubiger (hier: geschiedene Ehefrau) ist gemäß § 1605BGB zur Auskunft darüber verpflichtet, ob und wie er die von dem Unterhaltspflichtigen (hier: geschiedener Ehemann) geleisteten Kapitalbeträge (hier: Zugewinnausgleich) angelegt hat, wenn letzterer auf die Information angewiesen ist, um entscheiden zu können, ob und in welcher Höhe eine Abänderungsklage zwecks Herabsetzung der Unterhaltszahlungen sinnvoll ist. B. Eine Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 1605 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 259 Abs. 2, 260BGB) setzt voraus, daß der Berechtigte Tatsachen nachweist, aus welchen das Gericht schließen kann, daß der Verpflichtete bei der Erstellung des Verzeichnisses bzw. bei der Erteilung der Auskunft die notwendige Sorgfalt fehlen ließ; nicht erforderlich ist die positive Feststellung der Unrichtigkeit.