OLG Karlsruhe, vom 15.01.1991 - Aktenzeichen 18 UF 117/89
DRsp Nr. 1994/11359
Wenn ein volljähriges, studierendes Kind von einem tatsächlich nicht erwerbstätigen Elternteil selbst mittels eines - auf der Zurechnung fiktiver Einkünfte beruhenden - Vollstreckungstitels keine Unterhaltsleistungen erlangen könnte, kann es von dem anderen, leistungsfähigen Elternteil den vollen Unterhaltsbedarf verlangen. Es ist dem Kind nicht zumutbar, in ein Hausgrundstück des erwerbslosen Elternteils zu vollstrecken, das sein eigenes, eigentliches zu Hause darstellt.