OLG Karlsruhe vom 17.01.1991
2 WF 189/90
Normen:
BGB § 1634 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 969

OLG Karlsruhe - 17.01.1991 (2 WF 189/90) - DRsp Nr. 1994/11358

OLG Karlsruhe, vom 17.01.1991 - Aktenzeichen 2 WF 189/90

DRsp Nr. 1994/11358

In einem Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 620 ZPO sind grundsätzlich nur die Ehegatten beteiligt und beschwerdebefugt. Ausnahmsweise ist jedoch auch das Jugendamt in entsprechender Anwendung des § 620 c ZPO beschwerdebefugt, wenn es um eine greifbare Gesetzeswidrigkeit geht und das Jugendamt durch die getroffene Verfügung unmittelbar in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wird.

Normenkette:

BGB § 1634 ;
Fundstellen
FamRZ 1991, 969