OLG Karlsruhe, vom 17.01.1991 - Aktenzeichen 2 WF 189/90
DRsp Nr. 1994/11358
In einem Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 620ZPO sind grundsätzlich nur die Ehegatten beteiligt und beschwerdebefugt. Ausnahmsweise ist jedoch auch das Jugendamt in entsprechender Anwendung des § 620 cZPO beschwerdebefugt, wenn es um eine greifbare Gesetzeswidrigkeit geht und das Jugendamt durch die getroffene Verfügung unmittelbar in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wird.