OLG Karlsruhe, vom 20.02.1990 - Aktenzeichen 18 UF 133/89
DRsp Nr. 1994/11377
A. Zu den Grenzen des Beibringungsgrundsatzes in Unterhaltssachen, wenn der beweisbelasteten Partei der Vortrag ihr günstiger Tatsachen nicht möglich ist, weil der Gegner, der sie kennt, diese nicht freiwillig offenbart. B. a. Zu den Grenzen des Beibringungsgrundsatzes in Unterhaltssachen, wenn der beweisbelasteten Partei der Vortrag ihr günstiger Tatsachen nicht möglich ist, weil der Gegner, der sie kennt, diese nicht freiwillig offenbart: Verweigert der Unterhaltsschuldner die Auskunftserteilung über seine Vermögensverhältnisse entgegen einer ge mäß § 273ZPO ergangenen gerichtlichen Auflage, muß er sich an der Behauptung des Unterhaltsberechtigten festhalten lassen, daß er weiterhin wie früher Vermögenseinkünfte bezieht, wenn derartige Einkünfte in früheren Jahren regelmäßig anfielen und wenn nicht ohne weiteres von deren zwischenzeitlichem Wegfall auszugehen ist. b. Zu den Grenzen des Beibringungsgrundsatzes in Unterhaltssachen, wenn der beweisbelasteten Partei der Vortrag ihr günstiger Tatsachen nicht möglich ist, weil der Gegner, der sie kennt, diese nicht freiwillig offenbart.