OLG Karlsruhe vom 22.02.1989
18 UF 141/88
Normen:
BGB § 1587o;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 762
LSK-FamR/Runge, § 1587o BGB LS 4

OLG Karlsruhe - 22.02.1989 (18 UF 141/88) - DRsp Nr. 1994/11402

OLG Karlsruhe, vom 22.02.1989 - Aktenzeichen 18 UF 141/88

DRsp Nr. 1994/11402

Eine noch während des Scheidungsverfahrens geschlossene - jedoch erst den späteren schuldrechtlichen VA betreffende - Vereinbarung (hier: Fälligkeitsabrede über den schuldrechtlichen VA) ist ohne gerichtliche Genehmigung wirksam. Sie bedarf auch nicht der Form des § 1587o BGB. Dem steht nicht entgegen, daß diese Bestimmung dem Wortlaut nach nicht auf den öffentlich-rechtlichen VA beschränkt ist; denn der darin verfolgte Zweck, den unter dem Druck des Scheidungsverfahrens stehenden Ausgleichsberechtigten vor nachteiligen Entschlüssen zu schützen, ist für den schuldrechtlichen VA nicht mehr gegeben. So wie es dem ausgleichsberechtigten Ehegatten freisteht, überhaupt den schuldrechtlichen VA zu beantragen, muß ihm auch die volle Dispositionsfreiheit für eine vertragliche Gestaltung einschl. des Verzichts zustehen.

Normenkette:

BGB § 1587o;

Hinweise:

Ebenso Johannsen/Henrich/Hahne, § 1587o Rdn. 12 m.w.N., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte von § 1587o BGB; aA. Palandt-Diederichsen, § 1587o Rdn. 10.