OLG Karlsruhe - 23.04.1991 (18 a U 259/90) - DRsp Nr. 1994/11348
OLG Karlsruhe, vom 23.04.1991 - Aktenzeichen 18 a U 259/90
DRsp Nr. 1994/11348
Eine (stillschweigende) Abrede dahingehend, daß eine Partei im Innenverhältnis gesamtschuldnerisch eingegangene Verbindlichkeiten alleine zu tragen hat, kann dann vorliegen, wenn im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens diese eine Partei die gesamtschuldnerisch eingegangenen Verbindlichkeiten beim Endvermögen absetzt. Die andere Partei hat dann einen Freistellungs- bzw. Regreßanspruch.