OLG Karlsruhe - 23.04.1991 (18a U 259/90) - DRsp Nr. 1994/11349
OLG Karlsruhe, vom 23.04.1991 - Aktenzeichen 18a U 259/90
DRsp Nr. 1994/11349
Werden in einer prozessual erstrittenen Auskunft über das Endvermögen im Zuge der Zugewinnauseinandersetzung gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten voll zu Lasten der einen Partei aufgeführt, so liegt darin eine (stillschweigende) Abrede dahingehend, daß diese Partei im Innenverhältnis die Verbindlichkeiten allein zu tragen hat; die andere Partei hat somit einen Freistellungs- bzw. Regreßanspruch.