OLG Karlsruhe, vom 25.10.1989 - Aktenzeichen 16 UF 140/88
DRsp Nr. 1994/11383
a. Ist bereits eine Entscheidung über die elterliche Sorge nach § 1672BGB getroffen worden, so ist dennoch eine einstweilige Anordnung nach § 628 Abs. 2ZPO zulässig, da eine Sorgerechtsregelung nach § 1672BGB nicht mit Rechtskraft der Scheidung außer Kraft tritt, sondern bestehen bleibt bis eine Regelung nach § 1671BGB getroffen ist.b. Ist eine solche einstweilige Anordnung erlassen worden, so ist nach Rechtskraft der Scheidung ein Sorgerechtsregelungs-Verfahren nach § 1672BGB für erledigt zu erklären.