OLG Karlsruhe vom 26.02.1991
16 WF 251/90
Normen:
BGB § 1361b;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1440
LSK-FamR/Fischer, § 1361b BGB LS 19

OLG Karlsruhe - 26.02.1991 (16 WF 251/90) - DRsp Nr. 1994/11353

OLG Karlsruhe, vom 26.02.1991 - Aktenzeichen 16 WF 251/90

DRsp Nr. 1994/11353

Eine schwere Härte liegt im allgemeinen nur vor, wenn der Ehegatte, der aus der Wohnung vollständig hinausgewiesen werden soll, in grob rücksichtsloser Weise durch erhebliche Belästigungen das Wohnen für den anderen Ehegatten nahezu unerträglich macht. Keine schwere Härte sind deshalb: - einmalige, zwar schwere, aber nicht ernst gemeinte Bedrohung bei sonst wenig aggressiven Verhalten; - die Behauptung ständiger Beschimpfungen und Drohungen ohne substantiierte Angabe von Einzelheiten; - vonständiger Rückzug von der Familie, Nicht-Beachten von Frau und Kindern; - psychischer Druck dadurch, daß Vorhaltungen einfach mit Schweigen übergangen werden.

Normenkette:

BGB § 1361b;
Fundstellen
FamRZ 1991, 1440
LSK-FamR/Fischer, § 1361b BGB LS 19