OLG Karlsruhe, vom 27.12.1989 - Aktenzeichen 2 UF 159/87
DRsp Nr. 1992/9156
Der Ehezeitanteil einer auszugleichenden privaten Betriebsrente ist nach der sogenannten VBL-Methode zu berechnen, wenn die betreffende betriebliche Altersversorgung Ä wie die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Ä als Gesamtversorgungssystem konzipiert ist.