OLG München - 11.04.1975 (23 U 1352/75) - DRsp Nr. 1994/12869
OLG München, vom 11.04.1975 - Aktenzeichen 23 U 1352/75
DRsp Nr. 1994/12869
Hat ein Ehegatte im Verlauf der Ehe einen Verlust erlitten, ist also sein Endvermögen geringer als sein Anfangsvermögen, so ist sein Zugewinn mit DM 0,00 anzusetzen; der Verlust eines Ehegatten ist mithin nicht auszugleichen, da der Zugewinn nie eine negative Größe sein kann.