"... Der Anspruch der Kl. gegen die Bekl. auf Erteilung einer Rechnung mit offenem Ausweis des angefallenen Umsatzsteuerbetrags ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG. Diese Verpflichtung der Bekl. ist eine zivilrechtliche Schuld (vgl. BGH WM 1975, 77). Die Pflicht zum Ausweis der Umsatzsteuer erstreckt sich nach § 14 1 Satz 2 Nr. 6 UStG aber nur auf den Betrag der tatsächlich entfallenden Steuer. Wenn der richtige Steuerbetrag zweifelhaft ist, hat der Steuerschuldner seiner Pflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG bereits dann voll Genüge getan, wenn er in der Rechnung den niedrigeren in Frage kommenden Steuerbetrag ausgewiesen hat, weil er sich sonst wegen § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG der Gefahr aussetzt, dem Finanzamt einen materiell nicht geschuldeten Steuerbetrag bezahlen zu müssen (vgl. BGH WertMitt 1980, 872 [hier: I (125) 238 c-d]). Wenn allerdings die Umsatzsteuer beim Steuerschuldner bestandskräftig festgesetzt ist, ist dieser festgesetzte Betrag allein maßgebend fürden Umfang der Rechnungserteilungspflicht. ..."
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