OLG München vom 20.01.1984
23 U 4031/83
Normen:
BGB § 276 ; UStG § 14 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(125)280a-b
WM 1984, 438

OLG München - 20.01.1984 (23 U 4031/83) - DRsp Nr. 1992/9937

OLG München, vom 20.01.1984 - Aktenzeichen 23 U 4031/83

DRsp Nr. 1992/9937

Zivilrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit offenem Ausweis des angefallenen Umsatzsteuerbetrags (§ 14 Abs. 1 UStG); (a) in zweifelhaften Fällen mit dem nierigeren in Betracht kommenden Steuersatz; (b) nach bestandskräftiger Festsetzung der Umsatzsteuer mit dem festgesetzten Betrag.

Normenkette:

BGB § 276 ; UStG § 14 Abs.1;

"... Der Anspruch der Kl. gegen die Bekl. auf Erteilung einer Rechnung mit offenem Ausweis des angefallenen Umsatzsteuerbetrags ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG. Diese Verpflichtung der Bekl. ist eine zivilrechtliche Schuld (vgl. BGH WM 1975, 77). Die Pflicht zum Ausweis der Umsatzsteuer erstreckt sich nach § 14 1 Satz 2 Nr. 6 UStG aber nur auf den Betrag der tatsächlich entfallenden Steuer. Wenn der richtige Steuerbetrag zweifelhaft ist, hat der Steuerschuldner seiner Pflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG bereits dann voll Genüge getan, wenn er in der Rechnung den niedrigeren in Frage kommenden Steuerbetrag ausgewiesen hat, weil er sich sonst wegen § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG der Gefahr aussetzt, dem Finanzamt einen materiell nicht geschuldeten Steuerbetrag bezahlen zu müssen (vgl. BGH WertMitt 1980, 872 [hier: I (125) 238 c-d]). Wenn allerdings die Umsatzsteuer beim Steuerschuldner bestandskräftig festgesetzt ist, ist dieser festgesetzte Betrag allein maßgebend fürden Umfang der Rechnungserteilungspflicht. ..."

Fundstellen
DRsp I(125)280a-b
WM 1984, 438