Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils des Amtsgerichts Passau, Familiengericht, vom 6.8.1984 (Bl. 247/258 d.A.), auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 10.10.1984 (Bl. 269/282 d.A.), vom 22.11.1984 (Bl. 285/305 d.A.) und vom 24.1.1985 (Bl. 306/310 d.A.) sowie auf die im Abänderungsverfahren Trennungsunterhalt vor dem Senat am 31.1.1985 abgegebene und zu Protokoll genommene übereinstimmende Erklärung der Parteien (Bl. 102 d.A. 26 UF 1502/84), daß die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt aus vorweggenommenen Zugewinnausgleich lediglich noch einen Betrag von 35.000 DM zur Verfügung hat, wird verwiesen. Im übrigen ist die Darstellung eines Tatbestandes nicht veranlaßt (§ 543 Abs. 1 ZPO).
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