OLG Oldenburg, vom 12.03.1991 - Aktenzeichen 12 UF 150/90
DRsp Nr. 1994/13127
1. Krankheitsunterhalt nach § 1572BGB ist nicht davon abhängig, daß die Krankheit sich erst während der Ehe gebildet hat oder ausgebrochen ist.2. Die Bedarfsbestimmung nach den ehelichen Lebensverhältnissen gilt auch für den Krankheitsunterhalt. Soweit die ehelichen Lebensverhältnisse durch krankheitsbedingten Mehrbedarf geprägt waren, kann dieser durch nunmehr nachehelich gezahltes Pflegegeld nach § 69BSHG abgedeckt sein.3. Mehrbedarf, der erst nach Scheidung der Ehe durch das Fortschreiten der Krankheit (hier multiple Sklerose) entsteht, kann nur insoweit berücksichtigt werden, als es im Rahmen der beiderseitigen Lebensverhältnisse angemessen ist.4. Der den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende Unterhaltsanspruch kann gemäß § 1579 Nr. 7 BGB zeitlich befristet werden, wenn der krankheitsbedingt auf Dauer bestehende Bedarf, der allein in der Person des Berechtigten angelegt ist, jedes für den durchschnittlichen Bürger vorstellbare Maß übersteigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Berechtigte keinerlei ehebedingte Nachteile erlitten hat.5. Bei einer Ehezeit von acht Jahren und zehn Monaten bis zur Zustellung des Scheidungsantrags und der Scheidung im Dezember 1985 erscheint eine Befristung des Unterhaltsanspruchs bis zum 31.12.1994 angemessen.
"Umsatzsteuer-Praxis online" bietet Ihnen
über 100 einheitlich strukturierte Stichwörter von „Anlagegold“ bis „Zuschuss“ mit zahlreichen Praxisfällen und Gestaltungshinweisen
mehr als 20 interaktive Checklisten als Falllöser für ausgewählte umsatzsteuerliche Sachverhalte
über 50 Arbeitshilfen und Checklisten stehen Ihnen zum Download bereit
umfassende Rechtsprechungsdatenbank zum Umsatzsteuerrecht
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von „Umsatzsteuer-Praxis online – Das Lexikon von A-Z“ abrufen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.