OLG Oldenburg vom 17.05.1990
3 WF 63/90
Normen:
BGB § 1612 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 719
LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 7

OLG Oldenburg - 17.05.1990 (3 WF 63/90) - DRsp Nr. 1994/13137

OLG Oldenburg, vom 17.05.1990 - Aktenzeichen 3 WF 63/90

DRsp Nr. 1994/13137

Ist ein Unterhaltspflichtiger zur Zahlung der gerade fälligen Unterhaltsansprüche, aber nicht zur Abtragung von Unterhaltsrückständen in der Lage, ergibt sich aus den Umständen in der Regel eine Leistungsbestimmung des Unterhaltsschuldners mit dem Inhalt, daß der gegenwärtig bestehende Bedarf des Unterhaltsberechtigten gedeckt werden soll. In diesem Fall ist für eine Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB kein Raum.

Normenkette:

BGB § 1612 ;

Hinweise:

Ebenso: AG Ulm, FamRZ 1984, 415.

Fundstellen
FamRZ 1991, 719
LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 7