OLG Oldenburg, vom 17.05.1990 - Aktenzeichen 3 WF 63/90
DRsp Nr. 1994/13137
Ist ein Unterhaltspflichtiger zur Zahlung der gerade fälligen Unterhaltsansprüche, aber nicht zur Abtragung von Unterhaltsrückständen in der Lage, ergibt sich aus den Umständen in der Regel eine Leistungsbestimmung des Unterhaltsschuldners mit dem Inhalt, daß der gegenwärtig bestehende Bedarf des Unterhaltsberechtigten gedeckt werden soll. In diesem Fall ist für eine Anwendung des § 366 Abs. 2BGB kein Raum.