OLG Oldenburg, vom 29.08.1989 - Aktenzeichen 3 UF 5/89
DRsp Nr. 1994/13139
Ein Ausschluß durch Vereinbarung gem. § 1587o BGB ist genehmigungsfähig, wenn die an sich ausgleichspflichtige Ehefrau ein schwerbehindertes gemeinsames Kind betreut und dadurch ihre soziale Absicherung - auch im Interesse des kranken Kindes - verstärkt wird. Hier ist zugunsten der ausgleichspflichtigen Ehefrau auch berücksichtigt worden, daß sie die Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit durch eine unzumutbare Erwerbstätigkeit erworben hat.