OLG Stuttgart, vom 02.10.1981 - Aktenzeichen 15 UF 157/81
DRsp Nr. 1994/13531
Der Auskunftsverpflichtete hat gem. § 1379 Abs. 1 Satz 1, § 260BGB die Angaben über eine Münz- und Briefmarkensammlung in Form eines Bestandsverzeichnisses dem Auskunftsberechtigten mitzuteilen und notfalls selbst die notwendigen Auskünfte über den Wert bei Münz- und Briefmarkenhändlern sowie beim zuständigen Versicherer einzuholen, falls er aus präsentem Wissen die erforderlichen Angaben nicht zu machen vermag.