OLG Stuttgart, vom 03.11.1986 - Aktenzeichen 18 WF 389/85 U
DRsp Nr. 1994/13462
Ein Wehrpflichtiger, der bereits eine selbständige Lebensstellung erlangt hatte, hat nur dann einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, wenn er selbst eine herausgehobene Lebensstellung innehatte oder wenn er einen konkreten, von dem Leistungssystem der Bundeswehr nicht gedeckten zusätzlichen Bedarf geltend macht.