Für die Höhe der Abfindung sind die allgemeinen Grundsätze für die Kapitalisierung von Renten als Anhaltspunkt heranzuziehen. Zu berücksichtigen sind hierbei außer der Lebenserwartung des Berechtigten Umstände, die einen Einfluß auf Unterhaltsansprüche haben können, z.B. konkret bevorstehende Wiederheirat, Alter der zu versorgenden Kinder, zu erwartende erhöhte Bedürftigkeit (Rolland, 1. EheRG, § 1585 Rdn. 8; RGRK-Cuny, § 1585 Rdn. 10 m.N.).
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