OLG Stuttgart, vom 13.05.1986 - Aktenzeichen 17 UF 77/86
DRsp Nr. 1994/13472
Die Nichtigkeit eines zwischen Verlobten geschlossenen Erbvertrages kann sich gem. § 139BGB auf den in derselben Urkunde geschlossenen Ehevertrag erstrecken, wenn beide Verträge nach dem Willen der Verlobten ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen. Für den Einheitlichkeitswillen spricht eine tatsächliche Vermutung aufgrund der Einheitlichkeit der Urkunde, wenn der Zugewinnausgleich einschließlich des Rechts aus § 1371 Abs. 1BGB ausgeschlossen, aber nicht Gütergemeinschaft vereinbart ist.