OLG Zweibrücken vom 18.05.1989
2 WF 51/89
Normen:
BGB § 1634, § 1696 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 1108
FamRZ 1990, 193

OLG Zweibrücken - 18.05.1989 (2 WF 51/89) - DRsp Nr. 1994/13698

OLG Zweibrücken, vom 18.05.1989 - Aktenzeichen 2 WF 51/89

DRsp Nr. 1994/13698

A. Ist lediglich ein Sorgerechtsänderungsverfahren anhängig ohne gleichzeitige Anhängigkeit eines selbständigen Umgangsrechtsverfahrens, so ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des persönlichen Umgangs mit dem Kind nicht zulässig. B. In einem Sorgerechtsänderungsverfahren kann eine Regelung des Umgangsrechts durch eine vorläufige Anordnung nicht getroffen werden, wenn nicht gleichzeitig ein selbständiges Umgangsrechtsverfahren anhängig ist.

Normenkette:

BGB § 1634, § 1696 ;

Hinweise:

B. So schon OLG Zweibrücken, FamRZ 1989, 1108 : Ist lediglich ein Sorgerechtsänderungsvefahren anhängig ohne gleichzeitige Anhängigkeit eines selbständigen Umgangsrechtsverfahrens, so ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des persönlichen Umgangs mit dem Kind nicht zulässig.

Fundstellen
FamRZ 1989, 1108
FamRZ 1990, 193