FG München - Beschluss vom 28.09.2000
3 V 2871/00
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. e; UStG § 3a Abs. 1 ; UStG § 3a Abs. 3 ; UStG § 3a Abs. 4 ;

Ort der auf dem Gebiet der Eheanbahnung erbrachten Leistungen

FG München, Beschluss vom 28.09.2000 - Aktenzeichen 3 V 2871/00

DRsp Nr. 2001/10715

Ort der auf dem Gebiet der Eheanbahnung erbrachten Leistungen

1. Ist der Empfänger einer sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet, ist nicht der Wohnsitz des Leistungsempfängers gemäß § 3a Abs. 3 Satz 3 UStG, sondern nach dem allgemeinen Grundsatz des § 3a Abs. 1 UStG der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, der Ort der Leistung. 2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Ort der auf dem Gebiet der Eheanbahnung erbrachten Leistungen selbst dann nicht der Wohnsitzort ausländischer Kunden ist, wenn diese im Drittlandsgebiet ansässig sind.

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. e; UStG § 3a Abs. 1 ; UStG § 3a Abs. 3 ; UStG § 3a Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die von der Antragstellerin u. a. gegenüber im Ausland ansässigen Kunden erbrachten Leistungen steuerbar sind.

Die Antragstellerin erzielt Umsätze auf dem Gebiet der Eheanbahnung. In ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für 1998 und 1999 unterwarf sie die Entgelte für die ihren ausländischen Kunden aufgrund von Eheanbahnungsverträgen erbrachten Leistungen nicht der Umsatzsteuer.