BFH - Urteil vom 03.04.2008
V R 62/05
Normen:
UStG (1993) § 3a Abs. 1, 3, 4 Nr. 3, 5 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1, 2 lit. e 3. Gedankenstrich ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1406
BFHE 220, 433
BStBl II 2008, 900
DB 2008, 1415
FamRZ 2008, 1530
NJW 2008, 3600
NJW-RR 2008, 1106
ZEV 2008, 451
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 16/01

Ort der Leistung eines als Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger tätig werdenden Steuerberaters bei Wohnsitz der Erben im Drittland; Ermittlung und Unterrichtung des Erben; Ähnliche Leistungen i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG 1993

BFH, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen V R 62/05

DRsp Nr. 2008/12186

Ort der Leistung eines als Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger tätig werdenden Steuerberaters bei Wohnsitz der Erben im Drittland; Ermittlung und Unterrichtung des Erben; "Ähnliche Leistungen" i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG 1993

»Ein Steuerberater, der als Testamentsvollstrecker und als Nachlasspfleger tätig wird, führt diese Leistungen auch dann im Inland aus, wenn die Erben im Drittlandsgebiet wohnen.«

Normenkette:

UStG (1993) § 3a Abs. 1, 3, 4 Nr. 3, 5 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1, 2 lit. e 3. Gedankenstrich ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Leistungen eines Steuerberaters als gerichtlich bestellter Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger in Fällen, in denen die Erben im Drittlandsgebiet ansässig sind, im Inland ausgeführt werden.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater.

Im Streitjahr 1995 war er als vom Nachlassgericht bestellter Testamentsvollstrecker entgeltlich in zwei Fällen tätig, in denen die Erben ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hatten.

Ferner führte der Kläger entgeltliche Leistungen als Nachlasspfleger in drei Fällen aus, in denen die Erben in der Ukraine, den Vereinigten Staaten von Amerika und in Jugoslawien wohnten. Dem Kläger wurde dabei jeweils vom Nachlassgericht auch die Ermittlung des Erben übertragen.