I.
Streitig ist, ob die vom Kläger erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen.
Der Kläger ist unter anderem als selbständiger Reiseleiter unternehmerisch tätig. Aufgrund einer für den Besteuerungszeitraum 1996 bis 2000 durchgeführten Betriebsprüfung kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger aus dieser Tätigkeit vereinnahmten Beträge der Umsatzsteuer unterliegen.
Daraufhin wurde die Umsatzsteuer für die Streitjahre jeweils mit Bescheid vom 19. Juli 2002 wie folgt festgesetzt:
für das Jahr 1996 in Höhe von 2.885,22 EUR
für das Jahr 1997 in Höhe von 2.964,98 EUR
für das Jahr 1998 in Höhe von 5.554,16 EUR
für das Jahr 1999 in Höhe von 7.150,93 EUR
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