FG Niedersachsen - Urteil vom 27.01.2005
16 K 34/04
Normen:
UStG § 24 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1079

Pachtaufgabeentschädigung; Durchschnittsbesteuerung; Land- und Forstwirtschaft; Entschädigungszahlung; Pachtvertrag - Entschädigungszahlung für Aufhebung eines Pachtvertrages bei Land- und Forstwirten und Durchschnittsbesteuerung

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 16 K 34/04

DRsp Nr. 2005/5434

Pachtaufgabeentschädigung; Durchschnittsbesteuerung; Land- und Forstwirtschaft; Entschädigungszahlung; Pachtvertrag - Entschädigungszahlung für Aufhebung eines Pachtvertrages bei Land- und Forstwirten und Durchschnittsbesteuerung

1. Eine Pachtaufgabeentschädigung unterliegt als Umsatz der Land- und Forstwirtschaft nicht der Regelbesteuerung. 2. Die umsatzsteuerliche Zuordnung eines Umsatzes zu den im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätzen hängt davon ab, ob die einzelne Tätigkeit nach ihrem Wesen in den Rahmen eines Betriebes gem. § 24 UStG fällt. Das ist bei einer Pachtaufgabeentschädigung zu bejahen, weil die Entschädigung für die Aufhebung des Pachtvertrages im Rahmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens gezahlt wird.

Normenkette:

UStG § 24 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war Landwirt. Seine Landwirtschaft betrieb er auf eigenen und hinzu gepachteten landwirtschaftlichen Flächen. Hierzu gehörten auch von der S-KG (KG) gepachtete Flächen, die zwischenzeitlich als Bauland ausgewiesen waren. Zum 1. Juli 1997 und 1. Juli 1998 verpachtete der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit verschiedenen Verträgen an seine Schwiegersöhne. Eine Betriebsaufgabe wurde nicht erklärt, da er den Betrieb als ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb fortführte.