FG München - Urteil vom 10.07.2002
3 K 521/02
Normen:
Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV Abschnitt A III Nr. 2 ; UStDV § 69 ; UStDV § 70 ; UStG § 23 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1487

Pauschale Ermittlung der Vorsteuern bei Fremdenheimen und Pensionen; Umsatzsteuer 1997 und 1998

FG München, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 3 K 521/02

DRsp Nr. 2002/13794

Pauschale Ermittlung der Vorsteuern bei Fremdenheimen und Pensionen; Umsatzsteuer 1997 und 1998

Ein Betrieb eines Fremdenheims oder einer Pension i. S. des Abschn. A III Nr. 2 der Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV, der zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern nach allgemeinen Durchschnittsätzen berechtigt, liegt vor, wenn der Unternehmer ein Gästehaus (hier bestehend aus vier Einzelzimmer und neun Doppelzimmer) betreibt, dessen Leistungsangebot Übernachtung und Frühstück umfasst.

Normenkette:

Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV Abschnitt A III Nr. 2 ; UStDV § 69 ; UStDV § 70 ; UStG § 23 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin die Vorsteuerbeträge nach allgemeinen Durchschnittsätzen ermitteln darf (§ 23 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -).

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren (1997 und 1998) in dem Gebäude ..., ..., ein Gästehaus mit vier Einzelzimmern und neun Doppelzimmern. In demselben Gebäude befand sich im Erdgeschoss eine abgeschlossene Privatwohnung, die von der Klägerin und deren Familie ausschließlich für private Zwecke genutzt wurde. Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn nach dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).