I.
Streitig ist, ob die Klägerin die Vorsteuerbeträge nach allgemeinen Durchschnittsätzen ermitteln darf (§ 23 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -).
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren (1997 und 1998) in dem Gebäude ..., ..., ein Gästehaus mit vier Einzelzimmern und neun Doppelzimmern. In demselben Gebäude befand sich im Erdgeschoss eine abgeschlossene Privatwohnung, die von der Klägerin und deren Familie ausschließlich für private Zwecke genutzt wurde. Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn nach dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
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