I.
Streitig ist die Höhe des Eigenverbrauchs.
Der Kläger betreibt seit dem 1. Mai 2001 eine Speisewirtschaft. In seinem Haushalt leben neben seiner Ehefrau die beiden Kinder X, geboren 1994, und Y, geboren 1997. Aufzeichnungen über Sachentnahmen führte der Kläger nicht.
In der Umsatzsteuererklärung 2001 setzte der Kläger unentgeltliche Wertabgaben zu 16 % i.H.v. 1.000,- DM (= 160,- DM Umsatzsteuer) und zu 7 % i.H.v. 2.056,- DM (= 143,92 DM Umsatzsteuer) an.
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