FG Düsseldorf - Urteil vom 26.06.2002
5 K 2483/00 U
Normen:
UStG § 12 Abs. 1 ; UStG §12 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1411

Pensionspferdehaltung; Viehhaltung; Reitsportanlage; Nebenleistung; ermäßigter Steuersatz - Pensionspferdehaltung regelmäßig kein dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegendes Halten von Vieh

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 5 K 2483/00 U

DRsp Nr. 2002/13580

Pensionspferdehaltung; Viehhaltung; Reitsportanlage; Nebenleistung; ermäßigter Steuersatz - Pensionspferdehaltung regelmäßig kein dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegendes "Halten von Vieh"

1. Eine dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Pensionspferdehaltung setzt eine einheitliche entgeltliche Leistung in Gestalt der Unterbringung, Fütterung und Pflege voraus. Die vertragliche Ausklammerung bestimmter Pflegeleistungen steht der Vergleichbarkeit mit einer landwirtschaftlichen Viehhaltung entgegen. 2. Ist Gegenstand des formularmäßigen Leistungsangebots auch die Nutzung von Reitsportanlagen durch die Pferdeeigentümer, so ist diese nicht aufteilbare Gesamtleistung bereits deshalb dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, weil die Überlassung von Reitsportanlagen einerseits den Rahmen der Pensionsviehhaltung überschreitet und andererseits aufgrund ihres eigenen Zwecks und wirtschaftlichen Gewichts nicht als unselbständige Nebenleistung beurteilt werden kann (a.A. OFD Hannover, Vfg. vom 26.01.2000 S 7233 - 9 - StH 531).

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1 ; UStG §12 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand: