Praxisfälle

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Die Hausfrau H aus Hamburg gibt gelegentlich Kochkurse an lernwillige Hausmänner. Die Erlöse hieraus betragen zwischen 300 und 500 Euro jährlich. Für ihre unternehmerische Tätigkeit erwirbt H in den Niederlanden Kochtöpfe zum Preis i.H.v. 250 Euro.

H ist Unternehmerin i.S.d. § 2 UStG und somit grundsätzlich zur Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs gem. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) UStG verpflichtet. Aufgrund der Höhe der Umsätze wird die Umsatzsteuer gem. § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) von der Kleinunternehmerin H nicht erhoben. H wird daher weder Umsatzsteuererklärungen noch Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstellen und würde nur aufgrund des einmaligen Erwerbs in einem anderen Mitgliedstaat mit umsatzsteuerlichen Pflichten belastet. Die Regelung des § 1a Abs. 3 UStG vermeidet diesen Verwaltungsaufwand.