Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Opake Unternehmer bzw. Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG sind:
Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen |
Kleinunternehmer |
"durchschnittsbesteuernde" Land- und Forstwirte |
juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder nicht für ihr Unternehmen erwerben |
Die o.g. Personen haben innergemeinschaftliche Erwerbe nur zu versteuern, soweit die Erwerbsschwellen i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG überschritten wurden.
Zudem können die o.g. atypischen Unternehmer auf die Ausnahmeregelung verzichten und zur Erwerbsbesteuerung gem. § 1a Abs. 4 UStG optieren.
In der Praxis ergibt sich daher in Zweifelsfällen folgende Prüfungsreihenfolge:
1. | Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 bzw. Abs. 2 UStG liegen grundsätzlich vor |
2. | Person bzw. Erwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a)-d) UStG |
3. | Erwerbsschwelle gem. § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG im vorangegangenen Jahr tatsächlich nicht überschritten |
4. | Erwerbsschwelle gem. § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschritten |
5. | |
6. | |
= | Ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nicht vor. |
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