Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Allgemein

Opake Unternehmer bzw. Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG sind:

Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen

Kleinunternehmer

"durchschnittsbesteuernde" Land- und Forstwirte

juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder nicht für ihr Unternehmen erwerben

Die o.g. Personen haben innergemeinschaftliche Erwerbe nur zu versteuern, soweit die Erwerbsschwellen i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG überschritten wurden.

Zudem können die o.g. atypischen Unternehmer auf die Ausnahmeregelung verzichten und zur Erwerbsbesteuerung gem. § 1a Abs. 4 UStG optieren.

In der Praxis ergibt sich daher in Zweifelsfällen folgende Prüfungsreihenfolge:

1.

Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 bzw. Abs. 2 UStG liegen grundsätzlich vor

2.

Person bzw. Erwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a)-d) UStG

3.

Erwerbsschwelle gem. § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG im vorangegangenen Jahr tatsächlich nicht überschritten

4.

Erwerbsschwelle gem. § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschritten

5.

Keine Option i.S.d. § 1a Abs. 4 UStG ausgeübt

6.

Kein Liefergegenstand i.S.d. § 1a Abs. 5 UStG

=

Ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nicht vor.

Schwellenabhängige Erwerber

Die Ausnahmeregelung des § 1a Abs. 3 UStG gilt nur für bestimmte Erwerber. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um: