Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Aus Gründen der Praktikabilität ist ein bestimmter Personenkreis von der Erwerbsbesteuerung i.S.d. § 1a UStG grundsätzlich ausgenommen. Sogenannte opake Unternehmer, atypische Unternehmer bzw. Schwellenerwerber unterliegen grundsätzlich nur dann der Erwerbsbesteuerung, wenn die innergemeinschaftlichen Erwerbe einen bestimmten Umfang überschreiten oder zur Erwerbsbesteuerung optiert wurde. Sind danach Erwerber nicht verpflichtet, den Erwerb zu besteuern, hat dies auch unmittelbare Auswirkung auf die Lieferung im Ursprungsland. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung im Ursprungsland liegen dann nicht vor.