Praxisfälle

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Aufnahme der Tätigkeit

Der Unternehmer Pelster aus Warendorf hatte im Kalenderjahr 2021 seine berufliche Tätigkeit als Tierarzt aufgenommen.

Pelster hat für die Voranmeldungszeiträume 2021 und 2022 monatlich Voranmeldungen einzureichen und Vorauszahlungen zu entrichten. Erst im Kalenderjahr 2023 wird die Steuer des Vorjahres zugrunde gelegt.

Praxistipp

Der Zeitraum für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Für Existenzgründer besteht in § 18 Abs. 2 Satz 4 eine besondere Regelung. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Zur Entlastung von Bürokratiekosten für Existenzgründer wird diese besondere Regelung für die Besteuerungszeiträume 2021-2026 ausgesetzt. Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, haben in diesem Zeitraum nach § Abs. Satz 6 ihrem Finanzamt nicht mehr generell monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung zu übermitteln. Stattdessen ist im Gründungsjahr zur Ermittlung des Voranmeldungszeitraums die auf eine Jahressteuer hochgerechnete voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend. In den folgenden Kalenderjahren kommt es jeweils auf die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr an. Dabei gelten die allgemeinen Regelungen nach § Abs. Satz 1-3 .