Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
PraxistippZur Bewältigung der COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber für vom 01.07.2020 bis zum 01.01.2024 (verlängert durch das Art. 12 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, BGBl I 2022, |
Bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle erfolgt die Klassifizierung als begünstigte Lieferung von Lebensmitteln oder als regelzubesteuernde sonstige Leistung im Wege der Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der allgemeinen umsatzsteuerlichen Abgrenzungsgrundsätze.
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