Praxisfälle

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle

Praxistipp

Zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber für vom 01.07.2020 bis zum 01.01.2024 (verlängert durch das Art. 12 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, BGBl I 2022, 1838) erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen den ermäßigten Steuersatz eingeführt. Die Begünstigung gilt nicht für die Abgabe von Getränken, somit auch nicht für die Abgabe von Milch und Milchmischgetränken, deren Milchanteil mindestens 75 % des Fertigerzeugnisses beträgt.

Bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle erfolgt die Klassifizierung als begünstigte Lieferung von Lebensmitteln oder als regelzubesteuernde sonstige Leistung im Wege der Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der allgemeinen umsatzsteuerlichen Abgrenzungsgrundsätze.