Problem

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Der Regelsteuersatz ist auf alle umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen anzuwenden, die nicht dem ermäßigten Steuersatz i.H.v. 7 % nach § 12 Abs. 2 UStG bzw. dem Nullsteuersatz des § 12 Abs. 3 UStG unterliegen.

Praxistipp

Vor der Anwendung des Regelsteuersatzes auf einen steuerpflichtigen Umsatz ist stets der ermäßigte Steuersatz zu prüfen!

Der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung ist für die Anwendung des geltenden Steuersatzes ebenso wenig maßgebend wie der Zeitpunkt der Rechnungserteilung und Entgeltsvereinbarung. Über die Anwendung des Steuersatzes entscheidet vielmehr der Zeitpunkt der Leistungsausführung.

Bei Teilleistungen wird eine wirtschaftlich teilbare Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt sowie das Entgelt für jeden Zeitraum gesondert vereinbart und gezahlt. Die jeweilige Teilleistung ist bei der Anwendung des zum Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden Regelsteuersatzes stets gesondert zu betrachten. Der Zeitpunkt der Gesamtleistung ist bei vorhandenen Teilleistungen für die Entstehung der Umsatzsteuer unmaßgeblich.