Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Lieferungen von beweglichen Gegenständen, die im Inland verbleiben, unterliegen nach dem System der Umsatzsteuer grundsätzlich der Umsatzbesteuerung. Das bedeutet, dass auch nicht im Inland ansässige Unternehmer sich zu Zwecken der Umsatzbesteuerung im Inland registrieren lassen müssten und demzufolge steuerliche Verpflichtungen zu erfüllen hätten.
Der Begriff Umsatzsteuerlager steht für eine umsatzsteuerrechtliche Regelung, die bestimmte Lieferungen im Inland von der Umsatzsteuer befreit. Mit der Einführung der Umsatzsteuerlagerregelung bzw. der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 4a UStG für Umsätze zwischen Unternehmern im Zusammenhang mit Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden bzw. die sich in einem Lager befinden, soll die Wettbewerbsfähigkeit von inländischen Unternehmern (insbesondere Lagerhaltern) und der Warenverkehr mit ausländischen Unternehmern vereinfacht werden. Nicht im Inland ansässige Unternehmer, die im Erhebungsgebiet nur Umsätze im Zusammenhang mit Gegenständen erbringen, die sich in einem Umsatzsteuerlager befinden, müssen sich daher nicht im Inland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen.
Die Steuerbefreiung; L: Steuerbefreiungen, sonstige (Überblick) ist jedoch im Gegensatz zu Zolllagerumsätzen auf bestimmte Warengruppen (Anlage 1 zum UStG) beschränkt. Zudem handelt es sich lediglich um eine "temporäre" Steuerbefreiung, die mit der Entnahme (= Auslagerung) aus dem entsprechenden Umsatzsteuerlager entfällt.