FG Hamburg - Beschluss vom 28.07.2003
V 255/02
Normen:
FGO § 69 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ff. ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 ;

Prozesskostenhilfe für eine OHG und Aussetzung der Vollziehung

FG Hamburg, Beschluss vom 28.07.2003 - Aktenzeichen V 255/02

DRsp Nr. 2003/17292

Prozesskostenhilfe für eine OHG und Aussetzung der Vollziehung

Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine OHG Vorsteuerrückforderungsanspruch bei Uneinbringlichkeit der dem Vorsteuerabzug zu Grunde liegenden Entgelte

Normenkette:

FGO § 69 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ff. ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin wurde 1991 mit Sitz in X gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Vermittlung von Immobilien und sonstigen Anlageobjekten sowie deren Verwaltung. Der Bericht über den Jahresabschluss auf den 31. Dezember 1996, der im Juni 1999 gefertigt wurde, ist die letzte vorliegende Handelsbilanz der Antragstellerin. Ausweislich dieser war sie zum 31.12.1996 in Höhe von 1.767.600 DM bilanziell überschuldet. Als Anlagevermögen sind Finanzanlagen in Höhe von 11.050 DM aktiviert. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind in folgender Höhe passiviert:

Gläubiger

Betrag

A

2.172.130,67 DM

B

1.160.490,00 DM

C

57.656,00 DM

D

57.477,02 DM

Zwischensumme

3.447.753,69 DM

Beträge unter 50.000 DM

173.397,77 DM

Gesamtsumme

3.621.151,46 DM

Zum 31.12.1996 wurde die Auflösung der Gesellschaft beschlossen und Herr E zum Liquidator bestellt.